Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17 EK AS   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15093
LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17 EK AS (https://dejure.org/2018,15093)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2018 - L 37 SF 146/17 EK AS (https://dejure.org/2018,15093)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2018 - L 37 SF 146/17 EK AS (https://dejure.org/2018,15093)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,15093) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 73a SGG, § 118 ZPO
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Rechtsschutzgleichheit - keine Benachteiligung des Unbemittelten gegenüber Bemittelten wegen Verzögerung durch notwendiges PKH-Verfahren - sozialgerichtliches Verfahren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens; Angemessenheitsprüfung; Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens; Keine Berücksichtigung eines Widerspruchsverfahrens; PKH-Verfahren als Annex des Hauptsacheverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 33 nach juris).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils nach juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 41 nach juris,).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 57 nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Insgesamt ergibt sich somit eine dem Beklagten anzulastende Verzögerung von 16 Monaten, von denen die den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig 12 Monate betragende Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 2/14 R, aaO), abzuziehen ist, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht.

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -Rn. 39 nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Insgesamt ergibt sich somit eine dem Beklagten anzulastende Verzögerung von 16 Monaten, von denen die den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig 12 Monate betragende Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 2/14 R, aaO), abzuziehen ist, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht.

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils nach juris).

    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 37, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 40, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Insgesamt ergibt sich somit eine dem Beklagten anzulastende Verzögerung von 16 Monaten, von denen die den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig 12 Monate betragende Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 2/14 R, aaO), abzuziehen ist, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht.

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Insgesamt ergibt sich somit eine dem Beklagten anzulastende Verzögerung von 16 Monaten, von denen die den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig 12 Monate betragende Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014, B 10 ÜG 2/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 2/14 R, aaO), abzuziehen ist, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht.

    Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 10 ÜG 2/14 R -Rn. 40 nach juris).

    Da der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche steht, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 52, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 61 und B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 54, alle zitiert nach juris), war der Beklagte weiter gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB analog zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verurteilen.

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Anschluss an BSG B 10 ÜG 3/16 R (Urteil vom 7. September 2017).

    Die Kläger weisen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2017 - 1 BvR 2443/16 - hin, dem das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - nicht entgegenstehe, weil es sich nicht um einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt handele.

    § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Sinn (vgl. BSG Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R -Rn. 30 nach juris).

    Danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss als ein Verfahren (BT-Drucks. 17/3802, S. 22), "einschließlich" eines Verfahrens auf Gewährung von PKH (vgl. BSG Urteile vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/14 R - Rn. 22 und vom 7. September 2017 aaO., Rn. 30 jeweils nach juris).

    b) Beim streitgegenständlichen Ausgangsverfahren handelte es sich um ein Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlicher Komplexität, das im Hinblick darauf, dass es letztlich um eine Erstattung überzahlter Grundsicherungsleistungen ging, von eher unterdurchschnittlicher Bedeutung war, da die Kläger kein besonderes Interesse an einer besonders raschen gerichtlichen Entscheidung gehabt haben dürften (vgl. BSG Urteil vom 7. September 2017 aaO. Rn. 26 nach juris).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34).
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Danach gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss als ein Verfahren (BT-Drucks. 17/3802, S. 22), "einschließlich" eines Verfahrens auf Gewährung von PKH (vgl. BSG Urteile vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/14 R - Rn. 22 und vom 7. September 2017 aaO., Rn. 30 jeweils nach juris).
  • BVerfG, 04.09.2017 - 1 BvR 2443/16

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Die Kläger weisen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. September 2017 - 1 BvR 2443/16 - hin, dem das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - nicht entgegenstehe, weil es sich nicht um einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt handele.
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 09.06.1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21.11.2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Übertragung durch eine Verwaltungsanordnung BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff. für die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).
  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 146/17
    Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013, B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N. nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht